BWB/K-473 Akustik-Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat das Kartellgericht mit Beschluss vom 29.6.2017 (26 Kt 10/16i) gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG festgestellt, dass das Unternehmen Akustik-Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH im Rahmen einer einheitlichen komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und Kundenaufteilungen und/oder kartellrechtswidrigem horizontalem Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf beschränkte öffentliche und private Vergabeverfahren im Bereich Trockenbau, insbesondere in Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zeitraum April 2011 bis August 2015 gegen § 1 Abs 1 KartG verstoßen hat.

Akustik-Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: Trockenbau

Kronzeugenstatus
Akustik-Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf Kronzeugenstatus bei der BWB (Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11 Abs 3 WettbG idF vor KaWeRÄG 2017). Das Unternehmen hat sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kronzeugenstatus erfüllt. Akustik-Blasch Schall- und Wärmedämmung GmbH hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens durchgehend und umfassend im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung kooperiert. Aus diesem Grund wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und ein Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG gemäß § 28 KartG an das Kartellgericht gestellt.

Anmerkung
§ 10b Abs 3 WettbG: Die Bundeswettbewerbsbehörde hat auf ihrer Website unter Angabe der Geschäftszahl den Spruch rechtskräftiger Entscheidungen gemäß den §§ 26 bis 29 KartG 2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Wird in einer Entscheidung ein Verstoß gegen Art 101 AEUV oder § 1 KartG 2005 zwar festgestellt, aber wegen des Vorgehens der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs 1 Z 1 lit a keine Geldbuße verhängt, hat die Veröffentlichung im Fall eines Kronzeugen iSd § 37e Abs 3 KartG 2005 jedenfalls den Namen des Unternehmens sowie den Hinweis auf seinen Status zu enthalten. Mit dieser Veröffentlichung sieht die Bundeswettbewerbsbehörde in dieser Sache endgültig von einem Antrag auf Geldbuße ab.

Weiterführende Information zu den Ermittlungen im Bereich der Branche „Trockenbau":

Pressemeldung der BWB zu Trockenbau

Pressemeldung der BWB zu der Entscheidung Wagner & Jüptner