BWB/K-381 Geldbußentscheidung gegen KTM Fahrrad GmbH

​Wien, am 20.11.2015 Das Kartellgericht hat am 9.9.2015 (29 Kt 6/15-14) gegen die KTM Fahrrad GmbH eine Geldbuße iHv € 112.000,-- wegen Preisempfehlungen nach § 1 Abs 4 KartG, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt wurde, verhängt.

​Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betrafen die Aufforderung der KTM GmbH an Händler, bestimmte Rabattobergrenzen für bestimmte Zeiträume einzuhalten, bestimmte im Laufen befindliche Aktionen mit höheren Rabatten zu beenden und KTM-Bikes von allgemeinen Rabattaktionen auszunehmen. Dabei wurde nicht ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der "Empfehlungen" hingewiesen und die Antragsgegnerin versuchte, diese gegenüber den Händlern durchzusetzen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurden wirtschaftliche Retorsionsmaßnahmen bis hin zu Vertragskündigungen und Nichtbelieferung angedroht.

Diese wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen dienten dem Zweck, den Preiswettbewerb einzuschränken, betrafen den Produktbereich Mountainbike - Klasse Ultra und dauerten von März 2012 bis März 2013 an.

Bei der Berechnung der Geldbuße wirkte sich unter anderem mildernd aus, dass das Unternehmen durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts den Verfahrensaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde reduzierte und mit dieser bei der Aufklärung kooperierte.

Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist rechtskräftig.