BWB/K-313 Kartellgericht verhängt Geldbuße im Lebensmittelhandel

Wien, am 02.10.2013. Das Kartellgericht hat mit Entscheidung zu 29 Kt 80/13 vom 03.09.2013 über ein Unternehmen aus der Lebensmittelindustrie eine Geldbuße wegen vertikaler Preisabsprachen mit dem Lebensmitteleinzelhandel verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat am 03.09.2013 gegen die Vorarlberger Mühlen- und Mischfutterwerke GmbH wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 wegen vertikaler Preisabstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere mit [Anmerkung: Namen der Unternehmen gelöscht], im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 58.500,- verhängt.

Dem kartellgerichtlichen Verfahren ging eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles voraus. Es wurden zahlreiche Unterlagen durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sichergestellt, auf deren Basis das kartellgerichtliche Verfahren (durch einen Antrag der BWB) eingeleitet wurde. Bei der Höhe der Geldbuße war laut Kartellgericht zu berücksichtigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel starken Druck auf das Unternehmen zur Umsetzung der Preisabstimmungsmaßnahmen ausgeübt hatte. Die Entscheidung des Kartellgerichtes ist rechtskräftig.

Absprachen schädlich für Verbraucher und Konsumenten

Die BWB ist gemäß § 2 WettbG verpflichtet schädlichen Absprachen - hier im Lebensmitteleinzelhandel - nachzugehen und beim Kartellgericht mit Geldbußenanträgen zu verfolgen. Preisabsprachen - auch vertikale - führen nach internationalen Untersuchungen (z.B. OECD) zu höheren Preisen oder anderen Nachteilen für Konsumenten bzw. die Volkswirtschaft.