BWB/K-311 Milch- und Molkereiprodukte

Das Kartellgericht hat am 23.1.2013 (einlangend bei der BWB am 6.2.2013) gemäß dem  Antrag der BWB auf Abstellung der Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw. §1 KartG 2005, nämlich Abstimmung der Endverkaufspreise, und eine damit verbundene Geldbuße im Milch- und Molkereibereich verhängt.

Beschluss des Kartellgerichts

Im Verfahren 29 Kt 77/12 verhängte das Kartellgericht über die Berglandmilch wegen der

" Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw. §1 KartG 2005, nämlich Abstimmung der Endverkaufspreise ihrer Produkte mit und zwischen mehreren Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Zeitraum von 2006 bis 2012, gemäß § 29 Z1 lit a und lit d KartG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,125.000,--"

Der Beschluss ist rechtskräftig, da die Berglandmilch den Sachverhalt außer Streit stellt, somit die Zuwiderhandlung anerkannt hat und alle Parteien auf ein weiteres Rechtsmittel verzichten.

Ermittlungen der BWB

Die BWB hat 2012 eine Hausdurchsuchung bei dem Unternehmen durchgeführt, da zahlreiche Hinweise auf vertikale Preisabsprachen sowie die Teilnahme des Unternehmens in einem "Sternkartell" vorlagen. Es wurden umfangreiche Unterlagen sichergestellt, die den Antrag bei Kartellgericht am 17.12.2012 auf Abstellung der Zuwiderhandlung und Verhängung einer Geldbuße möglich machten.