BWB/K-303 Geldbußenanträge (Molkereiprodukte)

Die BWB stellte Ende August 2013 Geldbußenanträge, wegen Absprachen mit einem wesentlichen Teil des Lebensmitteleinzelhandels. Betroffen ist der Handel mit Molkereiprodukten.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat Ende August 2013 beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen ein österreichisches Molkereiunternehmen eingebracht, weil es mit namhaften Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) Kartellabsprachen getroffen hat. Betroffen ist der Handel mit Molkereiprodukten mit dem österreichischen LEH über den Zeitraum 2007 bis 2012.

Die BWB hat nach erfolgreich durchgeführten Hausdurchsuchungen im Jahr 2012 und anschließenden weiteren Ermittlungen den Sachverhalt erhoben. Das betroffene Unternehmen hat mit der BWB zusammengearbeitet und hat bereits vor Antragseinbringung an das Kartellgericht ein Anerkenntnis abgegeben.

Lineare Umsetzung von Preiserhöhungen im Lebensmittelhandel

Das Molkereiunternehmen hat - so der Antrag der BWB - mit dem LEH Endverkaufspreise abgestimmt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Lebensmittelhandel, eine kostenbedingte Erhöhung der Einkaufspreise (Fakturapreise an den LEH) nur dann akzeptierte, wenn der Produzent seinerseits den Nachweis erbringt, dass andere Lebensmitteleinzelhändler ihre Wiederverkaufspreise ebenso kostenbedingt anpassen. 

Diese vertikalen Preisvereinbarungen wurden horizontal abgesichert, indem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels regelmäßig durch den Produzenten die geplanten Preise anderer Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt gegeben wurden. Teilweise musste der Produzent dem LEH Preisspiegel u.ä. Belege (Kassabons) vorlegen, um die Umsetzung der Preise zu beweisen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Preiserhöhungen linear im LEH umgesetzt werden.

Absprachen schädigen Verbraucher und Wirtschaftsstandort Österreich

Kartellabsprachen, auch vertikale, führen zu höheren Preisen und reduzieren den Wettbewerb. Wissenschaftliche Untersuchungen und eine Studie der OECD über einen Vergleich von kartellierten Preisen und Preisen unter Wettbewerbsbedingungen, dass Kartellabsprachen zu überhöhten Preisen führen (von bis zu 27%).