BWB/K-288 Geldbußenentscheidung gegen Hans Lurf GmbH

​Wien, am 11.07.2014. Das Kartellgericht hat am 08.05.2014 (zu 25 Kt 18/14) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 100.000,--  gegen Hans Lurf GmbH verhängt.

​Über die Hans Lurf GmbH wird wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005, nämlich wegen vertikaler Preisabstimmungen im Zusammenhang mit der Behinderung eines Absatzkanals (Online-Vertrieb) von Unterhaltungselektronikprodukten, wie beispielsweise von Receivern und von Fernsehapparaten, die von Mitte 2009 bis September 2012 andauerten, gemäß § 29 Ziffer 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 100.000,-- verhängt.

Die BWB stellte Ende Februar 2014 einige Geldbußenanträge, wegen kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindungen im Zusammenhang mit aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Behinderung des Absatzkanales "Online Verkauf" von Unterhaltungs- und Haushaltselektronik bezweckt oder bewirkt. Dem kartellgerichtlichen Verfahren ging eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles voraus. Die Entscheidung ist rechtskräftig.