BWB/K-266 Entscheidung Installateure

Mit Beschluss 16 Ok 6/12 vom 2. Dezember 2013 gab der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht den Rekursen der Amtsparteien (Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellanwalt) gegen den Beschluss des Kartellgerichts vom 13.7.2012 zu 27 Kt 20, 21/09 keine Folge. Mit letzterem hatte das Erstgericht Feststellungs- bzw Geldbußenanträge der BWB wegen eines mutmaßlichen Kartells im Bereich der Gas-/ Wasser-/Heizungsinstallationen abgewiesen.

Das KOG stützt sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beweiswürdigung im Kartellverfahren nicht anfechtbar ist. Hat das Kartellgericht Feststellungen aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann vor dem Obersten Gerichtshof lediglich die generelle Eignung der für das Gutachten gewählten Methode, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode überprüft werden. Den insbesondere vom Bundeskartellanwalt geäußerten Bedenken an der Methode der Marktabgrenzung folgte das KOG ebenso wenig, wie dem Vorbringen der BWB, es verstoße gegen zwingende Denkgesetze, wenn bei einem mit bis zu 1800 Mitbewerbern angenommenen Markt nur drei später nicht zum Zug gekommene Unternehmen Angebote gelegt haben.

Das KOG bestätigte somit die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach es sich bei einer allfälligen Bieterabsprache betreffend Gas-/ Wasser-/ Heizungsinstallationen mit einemgeschätzten Gesamtwert von knapp 200 Mio € lediglich um ein (zulässiges) Bagatellkartell iSd § 2 Abs 2 Z 1 KartG aF gehandelt habe.

Anmerkung: Mit einer am 1. März 2013 in Kraft getretenen Novelle des Kartellgesetzes wurden sogenannte Kern- oder Hard-Core-Beschränkungen wie ua Absprachen zur Aufteilung der Märkte vom Anwendungsbereich der Bagatellregelung ausgeschlossen.

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