BWB/K-230 Reinigungsvollversorgung

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 9. August 2011 einen Bußgeldantrag bei Kartellgericht ein. Betroffen ist der Geschäftszweig der Reinigungsvollversorgung.

Die Bundeswettbewerbsbehörde leitete ihre Ermittlungen aufgrund eines Kronzeugenantrags eines in der Branche tätigen Unternehmens ein. Der Geschäftszweig der Reinigungsvollversorgung umfasst im Wesentlichen die Vermietung und Reinigung von Wäsche an Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. sterile OP Wäsche in Krankenhäusern) wie auch die Vermietung und Reinigung von Berufsbekleidung bzw. anderer berufsbezogener Textilien außerhalb des Gesundheitswesens.

Die Bundeswettbewerbsbehörde untersucht zur Zeit weitere mögliche Zuwiderhandlungen.

Der nun in einem ersten Schritt vor das Kartellgericht gebrachte Sachverhalt betrifft mutmaßliche Absprachen zur Aufteilung von Gebieten zweier Unternehmen.

Am 29.01.2014 hat das (OLG Wien als) Kartellgericht mit Beschluss (27 Kt 44,45/11-45) festgestellt, dass der von der Bundewettbewerbsbehörde vorgebrachte Sachverhalt schon verjährt ist. Die BWB wird keinen Rekurs erheben.