BWB/K-159 Druckchemikalien OGH

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat die Geldbußenentscheidung gegen vier Unternehmensgruppen im Bereich Druckchemikalien in der Höhe von 1,5 Millionen Euro  mit 4.10.2010 bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat die Geldbußenentscheidung gegen vier Unternehmensgruppen im Bereich Druckchemikalien bestätigt (16 Ok 5/10 vom 4.10.2010). Das Kartellgericht hatte im April 2010 in erster Instanz auf Grund von Anträgen der BWB insgesamt 1,519.000 Euro Geldbußen über folgende Unternehmen verhängt:

  • Donau Chemie AG und das verbundene Unternehmen Donauchem GmbH, beide Wien, 675.000 EUR,
  • DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co. KG, Großebersdorf, 397.000 EUR,
  • Brenntag Austria Holding GmbH und Brenntag CEE GmbH, beide Wien, 381.000EUR,
  • Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, Deutschland, und Ashland Südchemie Hantos Ges.m.b.H., Wien, 66.000 EUR.

BWB-Generaldirektor Theodor Thanner: „Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist ein großer Erfolg. Neben der Höhe der Geldbuße wurde auch deren Berechnung bestätigt. Es zeigt ganz klar, dass sich Kartelle und Preisabsprachen nicht auszahlen. Die Absprachen dauerten von Mitte der 1990er Jahre bis Ende 2007 und betrafen Marktaufteilung und Preise."

Über das Druckchemikalienkartell

Die BWB hatte das Druckchemikalien-Kartell nach monatelangen Ermittlungen aufgedeckt und im April 2009 den Antrag auf Geldbußen beim Kartellgericht gestellt. Die involvierten Unternehmen haben umfassend und jahrelang Preise für Druckchemikalien abgesprochen. Das Kartell hatte sogar den Schutz konkreter Kunden vereinbart. Derartige Absprachen werden "Hard-Core Kartelle" genannt und zählen zu den schwersten Kartellverstößen.

Die Absprachen betrafen den Österreich-Vertrieb (Großhandel) mit Spezialchemikalien für Druckereien ("Druckchemikalien").

Erstmals Geldbuße gegen einen Kronzeugen wegen mangelnder Kooperation

Die Ermittlungen der BWB wurden auf Grund von Informationen zweier Kronzeugen (Donau-Chemie und DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co. KG) eingeleitet. Gemäß Kronzeugenregelung bekommt jenes Unternehmen völlige Straffreiheit, das der BWB als Erstes alle ihm verfügbaren Informationen über das Kartell offenlegt. Der nachfolgende Kronzeuge erhält eine Reduktion der Geldbuße, aber keine völlige Straffreiheit.

Donau-Chemie hatte in diesem Verfahren als erster Kronzeuge zwar einige Informationen und Beweismittel vorgelegt, den genauen Umfang der Beteiligung am Kartell und einen Zeitraum der Zuwiderhandlung von mehr als zwei Jahren- wie sich im Ermittlungsverfahren der BWB herausstellte - in vorwerfbarer Weise jedoch verschwiegen. Deshalb hatte das Kartellgericht auf Antrag der BWB entschieden, dass Donau-Chemie für diesen Umstand doch eine Geldbuße – im Übrigen aufgrund ihrer starken Marktstellung die höchste von allen - und nicht völlige Straffreiheit erhält. Der zweite Kronzeuge (DC Druck-Chemie Süd) hat mit der BWB korrekt zusammengearbeitet und deshalb eine um 50% reduzierte Geldbuße erhalten.