BWB/K-14 Europay Austria GmbH, Bankomatvertrag

Die BWB stellte am 10.4.2006 gegen Europay Austria Zahlungsverkehrssysteme GmbH beim Kartellgericht einen Geldbussenantrag.

Antragstellung an das Kartellgericht - Bekanntmachung gemäß § 10b Abs 2 WettbG

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 10.4.2006 gegen Europay Austria Zahlungsverkehrssysteme GmbH beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße für Wettbewerbsverstöße zwischen 1998 und 2004 gestellt.

Das Kartellgericht (als 1. Instanz) hat bereits im Jahr 2003 Kartellrechtswidrigkeiten der Europay Austria zwischen 1998 und 2004 festgestellt: Erstens wurde zwischen den Gesellschaftern (österreichische Geschäftsbanken) der Europay Austria vereinbart, dass sie sich an keinem Wettbewerber der Europay Austria beteiligen dürfen; zweitens wurde festgelegt, dass jeder Wettbewerber der Europay Austria pro Transaktion (als pro Kartenzahlung) an die Geschäftsbanken eine Gebühr in der Höhe von 0,36 € zu zahlen habe. Durch diese beiden Maßnahmen sollten andere Anbieter von Bankomatkassensystemen (oder ähnlichen Systemen) am Markt behindert bzw. vom Markt ferngehalten werden.

Das Kartellobergericht (2. Instanz) hat in seiner Entscheidung vom Oktober 2005 das Verfahren an die 1. Instanz zurückverwiesen, weil Europay Austria 2004 (also während des Verfahrens 2. Instanz) die konkret geltend gemachten Wettbewerbswidrigkeiten eingestellt hatte und weil nach (rechtlich in Wahrheit unzutreffender) Auffassung des Kartellobergerichtes für bereits beendete Wettbewerbsverstöße keine gerichtlichen Feststellungen mehr getroffen werden können. (Die 1. Instanz wird nunmehr - in dem Verfahren 2002/2003 - bestimmte "Nebenfragen" zu befinden haben.)

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat nunmehr ein Geldbußenverfahren eingeleitet, weil zwar (angeblich) für bereits beendete Verstöße keine (rückwirkenden) Feststellungen getroffen, jedoch Geldbußen auferlegt werden können, wenn das Kartell(ober)gericht zum Ergebnis kommt, dass tatsächlich ein Verstoß vorlag.

Die Bundeswettbewerbsbehörde führt im übrigen seit längerer Zeit weitere Untersuchungen auf dem Markt für Debit- ("Bankomat-") und Kreditkartensysteme in enger Kooperation mit der Europäischen Kommission durch. Diese hat jüngst einen Zwischenbericht über Zahlungskarten in der EU herausgegeben und hat u.a. für Österreich monopolartige Strukturen festgestellt.

Entscheidung

Das Kartellgericht hat am 1.12.2006 in einer mündlichen Beschlussverkündung festgestellt, dass Europay Austria Zahlungsverkehrssysteme GmbH, Wien, durch Bestimmungen des "Bankomatvertrages" (Einsatz der Bankomatkarte/Debitkarte "Maestro" bei Händlern am POS-Terminal) von 1998 bis 2004 1. gegen das Kartellverbot und 2. gegen das Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschender Stellung verstoßen hatte. Gleichzeitig hat das Kartellgericht eine Geldbuße von 5 Mio € verhängt. 

In seiner Begründung hat das Kartellgericht ausgeführt, dass durch den Abschluss des Bankomatvertrages der Europay Austria mit österreichischen Banken (Bank Austria - Creditanstalt, Raiffeisen, Bawag PSK, Erste Bank etc.) Maßnahmen getroffen wurden (im Wesentlichen wurde für Wettbewerber der Europay Austria eine Art "Gebühr" fixiert), die im "hard core"-Bereich liegen (also sehr schwere Wettbewerbsverstöße sind) und die geeignet waren, Wettbewerb auf dem Markt für Debitkarten (Acquiring) zu beschränken und den Markt abzuschotten. Durch die festgestellten Verstöße ist eine hohe Bereicherung zu Lasten der Wettbewerber erfolgt.

Die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) hat in ihrem Zwischenbericht über den EU-Zahlungskartenmarkt (April 2006) ebenfalls Wettbewerbsprobleme auf dem österreichischen Zahlungskartenmarkt (Debit- u. Kreditkarten) festgestellt. Insbesondere hat sie eine extrem hohe Unternehmenskonzentration konstatiert. Näheres zu diesem Bericht, welcher Anfang 2007 finalisiert werden soll: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/06/496&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en 

Entscheidung Kartellobergericht vom 12.9.2007