BWB/K-131 Innsbrucker Fahrschulen

Die BWB brachte einen Antrag gegen sieben Fahrschulen in Innsbruck und Umgebung auf Verhängung von Geldbußen ein.

Antragstellung an das Kartellgericht - Bekanntmachung gemäß § 10b Abs 2 WettbG

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht einen Antrag gegen sieben Fahrschulen in Innsbruck und Umgebung auf Verhängung von Geldbußen nach dem Kartellgesetz eingebracht (§ 142 Z 1 lit. a KartG 1988 und § 29 Z 1 lit. a KartG 2005).

Nach sachdienlichen Hinweisen der Bundesarbeitskammer und nach umfangreichen Ermittlungen der BWB (vor allem Vernehmungen und Auskunftsverlangen) besteht der begründete Verdacht, dass zwischen Fahrschulinhabern aus Innsbruck und Umgebung Preisabsprachen stattgefunden haben. Die Wettbewerbsbeschränkungen fanden zwischen April 2003 und August 2004 statt und betrafen Fahrschulkurse für die Führerscheingruppe B. Zudem besteht der begründete Verdacht, dass einer der Fahrschulinhaber durch Empfehlungen zur Einhaltung von Preisen das Kartell, das Mitte August 2004 zerfallen war, zwischen 2004 und 2006 wieder "reaktivieren" wollte. Zwei Fahrschulen wurde der Status als "Kronzeuge" zugesagt (§ 143 KartG 1988), weil sie im Zuge der Ermittlungen kooperiert hatten.

Mit diesen Anträgen ist die Bundeswettbewerbsbehörde nun zum zweiten Mal gegen Absprachen von Fahrschulen eingeschritten, nachdem bereits 2005 gegen fünf Grazer Fahrschulen rechtskräftig Geldbußen verhängt worden waren.

Preisabsprachen zählen zu den besonders schweren Verstößen im Kartellrecht, weil sie den Wettbewerb sehr empfindlich stören und Verbraucher schädigen. Geschädigte können bei Zivilgerichten auf Schadenersatz klagen, die Arbeiterkammer rät jedoch jüngst jedenfalls die kartellgerichtliche Entscheidung abzuwarten.