BWB/FD-295 Taxi Apps

Mit Beschluss vom 22.08.2012 zu 24 Kt 8/12 hat das Kartellgericht den Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde gegen zwei Taxifunkzentralen auf Abstellung des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung ab. Die BWB hat gegen die Entscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben.

Hintergrund des Verfahrens

Hintergrund des Verfahrens waren die Beschwerden zweier Taxi-App-Betreiber gegen zwei bestehende Taxifunkzentralen, welche sich im Herbst 2011 an die Bundeswettbewerbsbehörde gewendet hatten, weil Ihnen Taxiunternehmer berichtet hatten, "dass man zwar gerne mit den App-Betreibern einen Vertrag abschließen wolle, dies aber nicht möglich sei, weil die Taxifunkzentralen (aufgrund von Exklusivverträgen) mit Kündigungen der Verträge drohen und schon Exempel statuiert wurden."

Ermittlungen der BWB

Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde ergaben, dass vor allem Mehrtaxiunternehmen eine Auslastung ihres Fuhrparks nur erreichen können, wenn ihre Fahrzeuge auch bei einer der beiden Wiener Taxifunkzentralen unter Vertrag stehen. Pro Schicht (ein Taxi hat zwei Schichten) werden durchschnittlich sieben Fahrten über die Funkzentralen vermittelt. Es ist offensichtlich, dass, verließe man sich alleine auf die Grundauslastung durch die über Funkzentralen vermittelten Fahrten, erhebliche Stehzeiten anfallen würden. Tatsächlich werden diese Stehzeiten durch privates Engagement der einzelnen Fahrer, Verträgen mit Hotels, der Ausnützung von Zeitfenstern bei Großveranstaltungen, Zufallsfahrgästen (Handzeichen), Anfahren von Standplätzen etc. verringert. Diese Praxis wurde von den Funkzentralen auch nie beanstandet, darüber hinaus gibt es in den Verträgen mit den Funkzentralen auch keine Verpflichtung während der gesamten Schicht "online" zu sein.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Benützung von Apps ebenfalls eine Methode zur Verringerung der Stehzeiten sei und nicht ausschließe, dass weiterhin funkvermittelte Fahrten angenommen werden könnten. Die Taxiunternehmer selbst sehen darin "eine willkommene Ergänzung". Die Exklusivitätsklausel in den Funkverträgen mit den Taxiunternehmen sei daher weder zum Schutz der Funkzentralen noch der Fahrgäste nötig und hätte ausschließlich marktabschottende Wirkung hinsichtlich der App-Betreiber.

Die Antragsgegner gehen davon aus, dass Apps - trotz neuer Technologie und anderer Funktionsweise - funktional wie Funkzentralen zu werten seien und daher die in den Funkverträgen der beiden Wiener Taxifunkbetreiber festgelegte "Exklusivitätsklausel" zur Anwendung kommt ,wenn ein Taxiunternehmer oder sein Fahrer, mit einem über Funkvertrag gebunden Fahrzeug einen über App vermittelten Fahrgast aufnimmt.

Exklusivität verhindert Markteintritt neuer Wettbewerb

Die BWB argumentierte, dass mit derartigen Exklusivitätsklauseln neuen App-Betreibern unmöglich gemacht werde, in das Marktsegment der funkvermittelten Taxifahrten einzusteigen. Als Newcomer ist es aber essenziel, auch im Marktsegment der funkvermittelten Taxifahrten präsent zu sein, da mit Hobbyfahrern oder Kleinstunternehmern, welche sich zumeist keine Funkzentrale leisten können, dem Fahrgast keine ausreichende Sicherheit hinsichtlich einer geringen Wartezeit geboten werden kann.

In Deutschland, wo diese Problematik schon gerichtsanhängig war, wurde entschieden, dass beide Systeme nebeneinander genutzt werden dürfen.

In anderen österreichischen Städten wurde das geschilderte wettbewerbsrechtliche Problem nicht streitanhängig, da sich die dortigen Taxifunknetzbetreiber nicht auf ihre Exklusivitätsklausel beriefen und es ein Nebeneinander von Funk- und App-Vermittlung gibt.

Kartellgericht sieht keinen Missbrauch

Das Kartellgericht hat den Antrag der BWB abgewiesen , weil es in der einmonatigen Bindungsfrist, welche in den Verträgen der Taxifunkbetreiber festgelegt ist, ob der extrem kurzen Bindung von nur einem Monat keinen Missbrauch sieht. Nach Ansicht der BWB wird dabei allerdings übersehen, dass es in relevanten Raum (Wien) nur zwei Betreiber gibt, die beide dieselbe Klausel verwenden. Bedenkt man weiter, dass jedes Taxifahrzeug mindestens eine Grundauslastung über funkvermittelte Fahrten braucht, ist die einmonatige Kündigungsfrist mangels Alternativen ökonomisch nicht zumutbar.

Die BWB hat daher gegen die Entscheidung des KG am 25.09.2012 wegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben.