BWB K-316 ​Geldbußenentscheidung gegen Eisen Wagner Gesellschaft m.b.H, FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mbH, Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH und Franz Großschädl Stahlgroßhandel Gesellschaft m.b.H.

Wien, am 6.8.2015. Das Kartellgericht hat über Anträge der BWB Geldbußen iHv insgesamt € 430.000 wegen Absprachen verhängt. Davon entfallen auf die Unternehmen Eisen Wagner Gesellschaft m.b.H (eine Tochtergesellschaft der ArcelorMittal Construction Austria GmbH) € 150.000, auf FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung € 32.500, auf Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH (zuvor Cognor Stahlhandel GmbH) € 200.000 und auf Franz Großschädl Stahlgroßhandel Gesellschaft m.b.H. € 47.500. Bei Weyland GmbH wurde eine Zuwiderhandlung wegen Absprachen im Stahlhandel festgestellt. Für ein weiteres Unternehmen wurde ein Antrag auf Geldbuße gestellt, der derzeit noch bei Gericht anhängig ist.

Die Beschlüsse sind rechtskräftig und entsprechen den Anträgen der BWB.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte zwischen November 2014 und Mai 2015 nach umfangreichen Ermittlungen gegen mehrere Stahlgroßhändler Anträge auf Geldbußen beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (KG) eingebracht. Wesentlich waren die Hinweise zweier Kronzeugen, die mit der BWB kooperierten. Gegen den ersten Kronzeugen wurde keine Geldbuße, sondern lediglich die Feststellung der Zuwiderhandlung beantragt.

Im Zeitraum zwischen Jänner 2012 und November 2013 haben insgesamt 16 multilaterale Treffen stattgefunden. Bei diesen Treffen haben Vertreter der Unternehmen Eisen Wagner Gesellschaft m.b.H, FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH, Weyland GmbH und Vertretern weiterer Unternehmen teilgenommen. Bei diesen Treffen wurden kartellrechtswidrige Verhaltensweisen gesetzt. Insbesondere kam es im Rahmen der Treffen zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern, abgestimmten Verhaltensweisen bzgl der Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie kartellrechtswidrigen Vereinbarungen bzgl der Einhaltung einheitlicher Mindestpreise.

Mildernd war bei allen Unternehmen zu berücksichtigen, dass es nur zu einer sehr eingeschränkten Umsetzung der Vereinbarungen gekommen ist, da sich sämtliche Unternehmen an die gegen Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen durch ihr eigenes Verhalten auf dem Markt entzogen haben. Durch diese Verhaltensweise ist es zu keiner bzw. nur zu einer sehr geringfügigen Bereicherung gekommen.

Weitere Informationen finden Sie in der Ediktsdatei der Justiz.