Über die Antragsgegnerinnen wird für die im Zeitraum von zumindest Juni 2005 bis Februar 2016 erfolgte Teilnahme als Nebenbeteiligte an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 erfolgten, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch und Tiefbau in Tirol gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße von EUR 1,4 Mio verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.