Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss vom 28.05.2024 (28 Kt 3/24m) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,05 Mio gegen die Ing. Hans Bodner Baugesellschaft m.b.H. & Co. KG. sowie die Ing. Hans Bodner Baugesellschaft m.b.H. (gemeinsam iF „Bodner“), wegen der Teilnahme an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Nebenbeteiligte in Tirol verhängt.
Der Beschluss lautet wie folgt:
Über die Antragsgegnerinnen wird zur ungeteilten Hand wegen ihrer im Zeitraum von zumindest Dezember 2010 bis Juli 2015 in Tirol erfolgten Teilnahme als Nebenbeteiligte an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV, in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hochbau gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße von EUR 1,05 Mio verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.