Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde verhängte das Kartellgericht (25 Kt 11/23i) über die Graf Beteiligungs OG, die Graf Holding GmbH und die Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b. eine Geldbuße gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG iHv EUR 5,8 Mio.
Die Unternehmen haben zumindest von Jänner 2007 bis Mai 2017 in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und dem Burgenland erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober2017 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau, verstoßen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.