Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 1a Z 1 KartG 2005 festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich der Abfallwirtschaft in weiten Teilen Österreichs im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2021 gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV verstoßen hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.