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43. Competition Talk der BWB zum Thema „UTP-RL – Richtlinie über unlautere Handelspraktiken“

Am 29.2.2020 fand der bereits 43. Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) statt. Thema der Veranstaltung war die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (Unfair Trading Practices).

Begrüßung durch GD Dr. Theodor Thanner

GD Dr. Thanner begrüßte die zahlreich erschienenen Gäste des 43. Competition Talk. Mit besonderer Freude wies er auf die Teilnahme des ehemaligen sowie des aktuellen Präsidenten der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde, Pierre Rauchs (jetzt Kabinett des luxemburgischen Wirtschaftsministers) und Pierre Barthelmé hin. Zudem stellte er den neu erschienenen Band 4 der Competition Talk-Broschüre vor, die den 32.-42. Competition Talk festhält.

Kurz vor Beginn der Veranstaltung erreichte die Kartellrechtsgemeinschaft eine traurige Nachricht: Bundeskartellanwalt Dr. Alfred Mair, MBA ist verstorben. Seiner wurde im Rahmen der Veranstaltung mit einer Schweigeminute gedacht.  

Der Generaldirektor übergab das Wort an Dr. Natalie Harsdorf, welche als Moderatorin durch die Veranstaltung führte.

Einleitung von Dr. Natalie Harsdorf, LL.M.

In Österreich ist das Wirtschaftsressort für die Umsetzung der UTP-Richtlinie zuständig, auf europäischer Ebene hat das Landwirtschaftsressort während der entscheidenden Verhandlungen den Ratsvorsitz geführt. Über den Stand der Umsetzung gibt es derzeit noch keine konkreten Informationen, der Competition Talk dient daher lediglich der Diskussion des Zusammenspiels von Wettbewerbsrecht und der Thematik unfairer Handelspraktiken ohne Bezugnahme auf konkrete Umsetzungsvorschläge. Der Fairnesskatalog für Unternehmen – Standpunkt für unternehmerisches Wohlverhalten[1] der BWB, der in Kooperation mit vielen verschiedenen Stakeholdern entwickelt wurde, widmete sich dieser Frage und fand viel positives Feedback. Einerseits finden sich Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien Wettbewerbsrecht/unfaire Handelspraktiken, da die UTP RL nicht das Prinzip des Wettbewerbs in den Vordergrund stellt, sondern insbesondere auch ein Schutzbedürfnis der marktschwächeren Unternehmen und die Erhaltung der Landwirtschaft, andererseits steht die RL dennoch an der Schnittstelle zum allgemeinen Wettbewerbsrecht. Ähnlichkeiten finden sich beispielsweise im Zusammenhang mit dem Konzept der relativen Marktmacht. Insbesondere in Österreich kann hier auch auf das Nahversorgungsgesetz hingewiesen werden, das bereits eine ähnliche Stoßrichtung hat und für dessen Vollzug die BWB zuständig ist. Auch die Durchsetzungsbefugnisse und die Kooperationsmechanismen der zuständigen Behörden weisen gewisse Parallelitäten zu jenen im Wettbewerbsrechtsvollzug auf.

Über die Zuständigkeiten hinsichtlich der Durchsetzung der UTP-Richtlinie, wird in einigen Mitgliedstaaten noch diskutiert, jedoch wurde in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits festgelegt, dass die Wettbewerbsbehörde mit dem Vollzug betraut sein soll. Ein Beispiel dafür ist die kroatische Wettbewerbsbehörde, die in diesem Bereich schon Erfahrungen aufweisen kann, da sie bereits eine Abteilung aufgebaut hat und Kroatien im legistischen Prozess weit fortgeschritten ist.

Vortrag von Mag. Oliver Sitar

Die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(DG GROW) hatte bereits 2013 einen Versuch unternommen, einschlägige Gesetzesvorschläge einzubringen, die von der Europäischen Kommission jedoch nie vorgelegt wurden.

Am 12.4.2018 hat die Europäische Kommission einen erneuten Vorschlag vorgebracht, welcher schließlich am 17.4.2019 durch den Gesetzgeber relativ rasch verabschiedet wurde. Die UTP-Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1.5.2021 umzusetzen. Es handelt sich um eine relativ schlanke Richtlinie mit 15 Artikeln, jedoch wird diese begleitet von einer 268-Seiten umfassenden Folgenabschätzung. 20 Mitgliedstaaten hatten bereits Regelungen in diesem Bereich, jedoch sehr unterschiedliche. Mit der UTP-Richtlinie wurde nun erstmals ein Mindeststandard auf EU-Ebene geschaffen.

Der Staat hat den Auftrag, Marktversagen einzudämmen, dies sei im Zusammenspiel mit privaten Initiativen gut zu lösen, wobei eine Schwäche der freiwilligen Privatinitiativen in der mangelnden Durchsetzbarkeit liegt.

Hinsichtlich der Prinzipien der UTP-Richtlinie führte Mag. Sitar aus, dass schwächere Handelspartner gegen unlautere Praktiken stärkerer Handelspartner geschützt werden, dies aber nur im Bereich von Agrar-und Lebensmittelprodukten. Der Ansatz der Richtlinie ist der einer Mindestharmonisierung, wobei die Mitgliedstaaten ein strengeres Regelwerk vorsehen können.

Vorgesehen ist eine dezentrale Durchsetzung der UTP-Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten, mit dem Recht der Behörden, Verfahren ex officio einzuleiten, Beschwerden von Kollektiven anzunehmen, Geldbußen zu verhängen und Entscheidungen zu veröffentlichen.

Die UTP-Richtlinie sieht einen Schutz gegen 16 spezifisch genannte unlautere Praktiken vor. Ein generelles Verbot unlauterer Praktiken gibt es nicht. Es wird zwischen „schwarzen“ Praktiken, die unabhängig von den Umständen, also auch wenn der Lieferant zugestimmt hat, verboten sind und „grauen“ Praktiken, die verboten sind, wenn die Parteien sich nicht vorher klar und eindeutig darauf geeinigt haben.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Behörden mit der Europäischen Kommission und Behörden der anderen MS zusammenarbeiten, im Sinne eines Austausches von Best Practices. Um dies zu unterstützen wird eine gemeinsame Webseite von der Europäischen Kommission eingerichtet und wird es auch jährliche Sitzungen der Durchsetzungsbehörden mit der Europäischen Kommission in Brüssel geben.

Ebenfalls jährlich eine Berichterstattung durch die MS zu erfolgen. Bis 1.11.2025 hat die Europäische Kommission eine erste Evaluierung und Bewertung der UTP-Richtlinie durchzuführen.

 

Vortrag von Sandra Mikinac, LL.M.

Die Auflistung, was als unfaire Handelspraktik anzusehen ist, ist abschließend. Demnach gibt es vier generelle Tatbestände, neun Tatbestände betreffen das Verhältnis zwischen Produzenten und ihre Lieferanten, weitere 24 Tatbestände betreffen das Verhältnis zwischen Wiederverkäufer und deren Lieferanten.

Die kroatische Wettbewerbsbehörde (Croatian Competition Agency – CCA) hat für die Agenden der unfairen Handelspraktiken eine eigene Abteilung geschaffen und für das Vorgehen im Zusammenhang mit UTP ein eigenes Verfahren, verbunden mit gewissen Ermittlungsbefugnissen, eingeführt. So können etwa Geldbußen bei einer Zuwiderhandlung bis zu 100 Million Kuna (umgerechnet etwa 13,5 Millionen Euro) betragen. Diese sind unterteilt in drei Kategorien: schwer, mittel und leicht.

Hinsichtlich der Ermittlungsbefugnisse hat die CCA die Möglichkeit, Marktuntersuchungen durchzuführen und Informationen von Dritten abzufragen.

Insgesamt wurden bislang 5 UTP-Fälle bis zur Entscheidung abgehandelt, in welchen etwa 3,5 Millionen Kuna (umgerechnet etwa 470.000 Euro) an Geldbußen verhängt wurden. Über dreißig Ermittlungsverfahren wurden geführt.

Bezugnehmend auf die UTP-Richtlinie hat das zuständige Ministerium in Kroatien bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieses wird wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 verabschiedet werden.

Diskussion

In der anschließenden Diskussionsrunde wurde seitens des Vertreters des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) bekräftigt, dass eine zeitnahe Umsetzung wünschenswert sei, ein Entwurf aber noch nicht vorliege. Pierre Rauchs brachte die Perspektive des luxemburgischen Wirtschaftsministeriums ein und schilderte den Stand der Diskussion. Es sei angedacht die Wettbewerbsbehörde zuständig zu machen, eine überschießende Umsetzung werde man vermeiden.

Seitens der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wurde thematisiert, dass es bei der Umsetzung der UTP-Richtlinie kein „Goldplating“ geben solle, eine stark an der UTP-Richtlinie orientierte nationale Umsetzung sei daher zu begrüßen.

Die auch im Regierungsprogramm vorgesehene Einrichtung einer Schlichtungsstelle, die konsultiert werden kann, fand ebenfalls positives Feedback. Wer zukünftig Schlichtungsstelle bzw. Vollzugsbehörde sein wird, ist noch in Diskussion.

Ausblick

Nach der Diskussionsrunde bedankte sich GD Dr. Thanner bei den Referenten sowie den Gästen des Competition Talk und wies auf den 44. Competition Talk hin, der am 10.3.2020 zum Thema „Kartellrechtliche Marktabgrenzung im digitalen Raum“ stattgefunden hat.

 


[1] https://www.bwb.gv.at/fileadmin/user_upload/BWB_Fairnesskatalog_final.pdf