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42. Competition Talk der BWB zum Thema „Blockchain und Wettbewerb“

Am 27.2.2019 fand der 42. Competition Talk in Wien zum Thema „Blockchain und Wettbewerb“ statt. Dr. Maximilian Diem, MBA-HSG (BWB), Dr. Raoul Hoffer, LL.M. (Binder Grösswang) und Dipl.-Ing. Krzysztof Paruch (Forschungsinstitut Kryptoökonomie, Wirtschaftsuniversität Wien) gaben einen Einblick in die Blockchain im Hinblick auf Wettbewerbs- und Kartellrecht. Generaldirektor Dr. Theodor Thanner eröffnete den Competition Talk. Sarah Fürlinger LL.M., LL.M. (BWB) führte als Moderatorin durch die Veranstaltung.

Eröffnung durch GD. Dr. Thanner

Dr. Thanner, Generaldirektor der BWB eröffnete die Veranstaltung und gab bekannt, dass vor dem Sommer 2019 keine weiteren Competition Talks stattfinden werden. Die Personalressourcen der BWB haben derzeit in anderen Bereichen der Kartellrechtsdurchsetzung in der BWB Priorität.

Einleitung und Einführung in das Thema Blockchain

Krzysztof Paruch, erläuterte wie Blockchain funktioniert und was die Chancen sowie Risiken dieser neuen Technologie sind. Technologischer Fortschritt treibt Innovation und Innovation verändert den Wettbewerb am Markt. Die Blockchain ist eine dezentrale, öffentliche und digitale Datenbank. Dezentral bedeutet, dass die Daten nicht nur auf einem Computer, sondern auf allen Computern des Netzwerks abgespeichert werden. Die Daten sind allen Teilnehmern der Blockchain zugänglich. Mit dieser Technologie können Geldtransfers oder Handel mit anderen Wertgegenstände sicher abgewickelt werden. Derzeit ist bei einem zentralen System wie einer Bank noch immer ein Indermediär notwendig. Mit dem Blockchainprotokoll besteht die Möglichkeit, ohne der Zwischenschaltung von Mittelsmännern Geschäfte abzuwickeln. Die Blockchain bietet daher Synergiepotentiale, da Geschäftsmodelle beschleunigt werden können. Weiters kann die Blockchain mehr Mitbestimmungsrecht, mehr Sicherheit, Unabhängigkeit und Eigenständigkeit sowie damit einhergehenden ökonomischen Profit für jeden und jede bedeuten.

§ 1 KartG bzw Art 101 AEUV

Maximilian Diem erläuterte die Anwendbarkeit von § 1 KartG bzw Art 101 AEUV im Hinblick auf die Blockchain. Sinn des § 1 KartG und 101 AEUV ist es, kollusives Verhalten zwischen Wettbewerbern zu verhindern. Koordiniertes Verhalten könnte bedeuten, dass Wettbewerber strategisch relevante Informationen austauschen und somit für mehr Transparenz am Markt sorgen. Dadurch kann es Unternehmen erleichtert werden das eigene Marktverhalten mit anderen Mitbewerbern abzustimmen. Wird die Blockchain verwendet um den Austausch von strategischen Informationen zu ermöglichen so stellt dies regelmäßig einen Verstoß gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV dar. Zu denken ist etwa an die Übermittlung künftiger Informationen über Preise (einschließlich Rabatte, Kosten, Netto- oder Bruttomargen), aber auch an den Austausch von Produktionsmengen.

Weiters ist als ermittelnde Wettbewerbsbehörde zu hinterfragen inwieweit man Zugriff von den Unternehmen auf die Daten im Rahmen einer Ermittlungsmaßnahme erhält und ob die Daten

mit der technischen Ausrüstung der BWB auch lesbar sind. Grundsätzlich muss ein Unternehmen der BWB während einer Hausdurchsuchung auf sämtlich elektronisch gespeicherten Daten auf die von den vom Hausdurchsuchungsbefehl umfassten Räumlichkeiten, Zugriff erteilen.

Ein weiterer Aspekt welcher zu hinterfragen gilt, ist der kartellrechtliche Umsatzbegriff, welcher auf einer Standardwährung basiert, wie bspw dem Euro. Nicht umfasst sind Geschäfte, die weder in eine Standardwährung umgerechnet werden, noch konvertierbar sind. Hier ergibt sich eine Umrechnungsproblematik für Kryptowährungen, da es keinen einheitlichen Umrechnungskurs hierfür gibt.

§ 5 KartG und Art 102 AEUV

Raoul Hoffer erläuterte das Thema Marktmachtmissbrauch im Hinblick der Verwendung einer Blockchain, welche aus technologischer und wirtschaftlicher Sicht eine disruptive Technologie ist. Aber wie steht es aus kartellrechtlicher Sicht? In den Anfangszeiten des Internets gab es Diskussionen darüber ob mit dem Internet das Kartellrecht an Bedeutung verliert. Das Gegenteil ist eingetreten, da die aktuellen Kartellrechtsfälle in Bezug auf Plattformen zeigen, dass Kartellrecht an Bedeutung sogar zugenommen hat. Zur Beantwortung der Frage ob nun Marktmachtmissbrauch auf einer Blockchain betrieben werden kann, muss man zwischen einer öffentlich zugänglichen Blockchain und einer privaten Blockchain unterscheiden. Bei einer „Public Blockchain“ erhalten alle einen Zugang zu gleichen Bedingungen. Hier wird ein Marktmachtmissbrauch eher auszuschließen sein. Bei einer privaten Blockchain können aber Nutzer im Zugang beschränkt werden, indem überhöhte Gebühren gefordert werden bzw der Zugang ohne ausreichende Begründung überhaupt verwehrt wird. Dies wäre insb ein Thema wenn die Blockchain eine „essential facility“ darstellt.

Ein Problem könnte die Zurechnung eines Verstoßes sein, da bei einer Blockchain niemand Besitzer dieser Technologie ist. Bei der Anwendung von „smart contracts“ über die Applikation wird allerdings eine Zurechenbarkeit an eine bestimmte Person wiedergegeben sein.

Im Hinblick auf die Kartellrechtsdurchsetzung ist ein weiterer Punkt für Wettbewerbsbehörden überlegenswert. Jeder Computer agiert in einer Blockchain als Node (Netzwerkpunkt). Es handelt sich hierbei um ein „Peer-To-Peer System“. Entsteht nun ein Kartellrechtsproblem in einem Land, kann die Wettbewerbsbehörde Maßnahmen ergreifen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass diese Maßnahmen in einem anderen Land anwendbar sind. Es könnte daher zu einer neuen Form der internationalen Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden im Bereich der Kartellrechtsdurchsetzung kommen.

Neben Herausforderungen bietet die Blockchain allerdings auch Chancen zum Beispiel bei der Zusammenschlusskontrolle. Die Verhaltensauflagen können mit dieser Technologie eine Renaissance erleben, diese über Smart Contracts programmiert und über eine Blockchain einfach und nachvollziehbar abgewickelt werden.

 

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