Wichtig sei hier immer im Einzelfall festzustellen, inwieweit eine weitere Selektion technisch möglich gewesen wäre. Der Stand der Technik sei zu beachten.
Der VwGH kam in seiner Entscheidung vom 22.4.2015 (Ra 2014/04/0046) zum Schluss, dass der Einsatz von IT-Software grundsätzlich zulässig sei, wenn dieser verhältnismäßig erfolge.
Der VwGH habe hier auf Grundlage der §§ 12, 14 WettbG entschieden, der EGMR auf Grundlage des Art 8 MRK.
Prof. Müller attestierte, dass der Rechtschutz in Österreich gewährleistet sei. Es sei zwar durchaus ein Einschnitt, da die BWB bei der HD viele Möglichkeiten habe, dennoch sei hier immer die Verhältnismäßigkeit der Punkt, an den man sich orientieren müsse. Ein HD-Befehl reiche aus um alle erforderlichen Einsichtnahmen durchzuführen, die verhältnismäßig sind. Grundrechtswidrig wäre es dann, wenn die Einsicht über das Ziel hinausginge und der Stand der Technik nicht gewahrt wäre. Weiters ist an den Datenschutz zu denken. Umfassend zuständig ist hier die Datenschutzbehörde.
Abschließend äußerte sich Dr. Xeniadis noch vorsichtig zu sogenannten Mock Dawn Raids, also fingierte Hausdurchsuchungen, die den Unternehmen va von Rechtsanwaltskanzleien angeboten werden. Hier sei zu beachten, dass ein offizielles Auftreten als Behörde im ungünstigsten Fall als Amtsanmaßung eingestuft werden könnte. Auch Dr. Thanner meldete sich zu Wort und bekräftigte die Aussage von Dr. Xeniadis: Scheinhausdurchsuchungen sind sicher gut um interne Compliance-Abläufe durchzuspielen und zu trainieren. Auch das kooperative Verhalten gegenüber der Behörde kann so geübt werden.