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14. Competition Talk of the BWB

The New Directive on Private Enforcement on EU Competition Law: the Way forward in its Implementation​

​On 6 November 2014, the first in a series of Competition Talks will take place: a soiree entitled "The New Directive on Private Enforcement on EU Competition Law: the Way forward in its Implementation". This workshop will bring together national and international experts to discuss the recently-approved EU Damages Directive. The workshop offers the possibility of discussing the implementation of the Directive through national legislation.

The programme for the Competition Talk is now available here

Program BWB workshop directive private enforcement

Impulsreferate

Im Anschluss führte Marco Botta, PhD, vom EIF und der Universität Wien, in seinem Impulsreferat in das Thema ein und wies unter anderem auf die inhaltlichen Änderungen des Korrigendums des Europäischen Parlaments vom 10.09.2014 hin. Der Link zur Präsentation ist unten abrufbar.

Univ.-Prof. Dr. Karner vom Zivilrechtsinstitut der Universität Wien erläuterte, dass es bereits einige gesetzliche Regelungen im österreichischen Zivilrecht gibt, die der neuen Richtlinie entsprechen. Angesichts der geheimen Natur von Kartellen, der Komplexität der Materie sowie der Asymmetrie von Informationen ist aber speziell die Verjährungsregelung von drei auf fünf Jahre an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen.

Hinsichtlich Art 17 der Schadenersatzrichtlinie, welche die Möglichkeit für Gerichte vorsieht, den entstandenen Kartellschaden zu schätzen, verweist Karner auf § 273 ZPO.

MR Dr. Matousek, Generaldirektor Stellvertreter und Geschäftsstellenleiter der BWB, machte in seinem Statement darauf aufmerksam, dass die Voraussetzung von Schadenersatzklagen sehr stark damit zusammenhängt, wie gut die öffentlich-rechtliche Kartellverfolgung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden funktioniert. Wenn die Wettbewerbsbehörden nicht genügend Ressourcen haben, um Kartelle aufzudecken und erfolgreich zu verfolgen, gibt es keine nachgelagerten Schadenersatzverfahren. Darüber hinaus herrscht derzeit trotz gesetzlicher Regelung kein Informationsaustausch darüber wie viele Schadenersatzverfahren in Kartellrechtsangelegenheiten anhängig sind bzw. bereits durch die Gerichte entschieden wurden. 

Dr. Hauck, Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte, führte aus, dass die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie in Österreich zu umfangreichen Änderungen führen wird, die unter anderem neben Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz, auch das ABGB, die ZPO, das Auskunftsgesetz und das Amtshilfegesetz betreffen. Hauck, der die meisten seiner Verfahren auf der Verteidigungsseite führte, wies darauf hin, dass Kläger durch Akteneinsicht in Kartellakten der Behörden wohl enttäuscht würden. Hauck würde sich wundern, wenn durch eine solche Akteneinsicht ein Schaden beziffert und bewiesen werden könnte. In Bezug auf die Möglichkeit den Schaden auf Grundlage des § 273 ZPO durch den Richter nach freier Überzeugung festsetzen zu lassen, verweist Hauck auf seine Erfahrung, dass in der Praxis die Richter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Michaela Nosa, Referentin der slowakischen Wettbewerbsbehörde, erklärte mit Verweis auf die slowakische Rechtslage, dass bereits einige Vorschläge der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurden. Der größte Unterschied zur Richtlinie bestehe darin, dass Kronzeugen neben der Immunität im Kartellverfahren auch Immunität bei Schadenersatzverfahren genießen. Nosa wies darauf hin, dass diese Regelung wohl innerhalb der Umsetzungsfrist der Richtlinie geändert werden müsse.

Tamás Számadó, Referent der ungarischen Wettbewerbsbehörde, erklärte, dass es in Ungarn wenig Schadenersatzfälle in Kartellverfahren gebe und die wenig anhängigen Fälle wenig Aussicht auf Erfolg hätten. Számadó erhofft sich durch die Richtlinie mehr Schadenersatzverfahren, aber sieht in der Umsetzung der Richtlinie einen Kompromiss des kleinsten gemeinsamen Nenners. Dennoch sei eine klare Regelung immer einer Rechtsfortentwicklung durch die Gerichtsbarkeit zu bevorzugen - vor allem in einem Rechtsgebiet von 28 Mitgliedsstaaten.

Marko Stoilovski, Referent der slowenischen Wettbewerbsbehörde, legte exemplarisch dar, wie notwendig ein effektives Schadenersatzsystem auch in Slowenien ist: In den letzten Jahren gab es insgesamt nur zehn Schadenersatzverfahren, wovon nur einer Klage nach insgesamt 13 Jahren Verfahrensdauer stattgegeben wurde. Auch Stoilovski teilt die Ansicht von Hauck, dass eine Akteneinsicht bei den Wettbewerbsbehörden den Klägern nicht viel helfen werde um ihren Schaden zu quantifizieren. Für ihn ist die Schadenersatzrichtlinie vor allem auch eine moralische Stütze aus Brüssel, die zeigt, dass es der EU wichtig ist, dass Opfer von Kartellschäden ihren Schaden ersetzt bekommen.