Impulsreferate
Im Anschluss führte Marco Botta, PhD, vom EIF und der Universität Wien, in seinem Impulsreferat in das Thema ein und wies unter anderem auf die inhaltlichen Änderungen des Korrigendums des Europäischen Parlaments vom 10.09.2014 hin. Der Link zur Präsentation ist unten abrufbar.
Univ.-Prof. Dr. Karner vom Zivilrechtsinstitut der Universität Wien erläuterte, dass es bereits einige gesetzliche Regelungen im österreichischen Zivilrecht gibt, die der neuen Richtlinie entsprechen. Angesichts der geheimen Natur von Kartellen, der Komplexität der Materie sowie der Asymmetrie von Informationen ist aber speziell die Verjährungsregelung von drei auf fünf Jahre an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen.
Hinsichtlich Art 17 der Schadenersatzrichtlinie, welche die Möglichkeit für Gerichte vorsieht, den entstandenen Kartellschaden zu schätzen, verweist Karner auf § 273 ZPO.
MR Dr. Matousek, Generaldirektor Stellvertreter und Geschäftsstellenleiter der BWB, machte in seinem Statement darauf aufmerksam, dass die Voraussetzung von Schadenersatzklagen sehr stark damit zusammenhängt, wie gut die öffentlich-rechtliche Kartellverfolgung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden funktioniert. Wenn die Wettbewerbsbehörden nicht genügend Ressourcen haben, um Kartelle aufzudecken und erfolgreich zu verfolgen, gibt es keine nachgelagerten Schadenersatzverfahren. Darüber hinaus herrscht derzeit trotz gesetzlicher Regelung kein Informationsaustausch darüber wie viele Schadenersatzverfahren in Kartellrechtsangelegenheiten anhängig sind bzw. bereits durch die Gerichte entschieden wurden.
Dr. Hauck, Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte, führte aus, dass die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie in Österreich zu umfangreichen Änderungen führen wird, die unter anderem neben Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz, auch das ABGB, die ZPO, das Auskunftsgesetz und das Amtshilfegesetz betreffen. Hauck, der die meisten seiner Verfahren auf der Verteidigungsseite führte, wies darauf hin, dass Kläger durch Akteneinsicht in Kartellakten der Behörden wohl enttäuscht würden. Hauck würde sich wundern, wenn durch eine solche Akteneinsicht ein Schaden beziffert und bewiesen werden könnte. In Bezug auf die Möglichkeit den Schaden auf Grundlage des § 273 ZPO durch den Richter nach freier Überzeugung festsetzen zu lassen, verweist Hauck auf seine Erfahrung, dass in der Praxis die Richter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.