Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
ETV Holding AG; GEP II Beteiligungs GmbH; ASTA Holdings GmbH; ASTA Elektrodraht GmbH
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am
17.01.2012
folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang:
Die angemeldete Transaktion betrifft die indirekte Übernahme der gesamten Anteile und damit den Erwerb alleiniger Kontrolle an der ASTA Holdings GmbH (Österreich) sowie die Übernahme von 1% an der ASTA Elektrodraht GmbH (die restlichen 99% hält bereits die ASTA Holdings GmbH) durch die GEP II Beteiligungs GmbH (Österreich), einer 100%igen Tochter der Central European Growth IV Beteiligungs-Invest AG (Österreich). Verkäuferin ist die Metrod Berhad Gruppe, Malaysia. Weiters betrifft die angemeldete Transaktion die Übernahme von ca. 29,41% der Geschäftsanteile an der GEP II Beteiligungs GmbH durch die ETV Holding AG, eine zu 100% gehaltene Tochtergesellschaft der Michael Tojner Industrieberatungs und -beteiligungs GmbH. Mit dem Erwerb dieses Minderheitsanteils ist weder der Erwerb gemeinsamer noch alleinige Kontrolle an der GEP II Beteiligungs GmbH verbunden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Sektor Wickelmaterial für Elektromaschinenbau.
Betroffener Geschäftszweig:
Metallerzeugung und Verarbeitung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien
(Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am
14.02.2012.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt
werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde
und/oder dem Bundeskartellanwalt
eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis:
Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere
keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom
15.02.2012
weggefallen.
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