Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Continentale Krankenversicherung a.G.; Mannheimer AG Holding
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am
09.12.2011
folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang:
Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der beabsichtigte mittelbare Erwerb sämtlicher Aktien der Mannheimer AG Holding, Mannheim, Deutschland durch die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund, Deutschland von der UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, Wien (rund 92 %) und aus Streubesitz (rund 8 %). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Lebens- und Nichtlebensversicherungen.
Betroffener Geschäftszweig:
Finanzdienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien
(Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am
09.01.2012.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt
werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde
und/oder dem Bundeskartellanwalt
eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis:
Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere
keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom
10.01.2012
weggefallen.
BWB auf Twitter