Die Bundeswettbewerbsbehörde kann vor dem Kartellgericht Bußgelder beantragen.
Der Höchstbetrag liegt dabei in der Höhe von 10% des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens im vergangenen Geschäftsjahr im Falle eines Vergehens gegen das Kartellverbot, das Missbrauchverbot, das Verbot von Vergeltungsmassnahmen oder das Durchführungsverbot sowie der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichgunszusagen.
Bis zu 1% des Jahresumsatzes können bei falschen oder irreführenden Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses und bei nicht, falscher oder irreführender Beantwortung eines Auskunftsverlangens verhängt werden.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die erzielte Bereicherung, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
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