PrüfungsanträgeDie Bundeswettbewerbsbehörde bringt einen Antrag auch auf kartellgerichtliche Prüfung (Phase II) des Zusammenschlusses dann ein, wenn i. der Zusammenschluss nach Auffassung der Bundeswettbewerbsbehörde wettbewerbsrechtlich problematisch ist und vor oder im Laufe der Phase I keine Einigung über geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Bedenken erzielt werden konnte, oder ii. die Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens durch die BWB am Ende der vierwöchigen Frist (zB wegen des Fehlens beurteilungsrelevanter Informationen, aber auch wegen des Vorliegens komplexer wettbewerblicher Fragestellungen) nicht abgeschlossen werden konnte. Auch in der Phase II des Verfahrens ist die Bundeswettbewerbsbehörde bereit, mit den Antragstellern über mögliche Abhilfemaßnahmen gegen wettbewerbsrechtliche Probleme zu sprechen und, sind diese Maßnahmen zur Ausräumung der Bedenken der Bundeswettbewerbsbehörde geeignet, ihren Prüfungsantrag gegebenenfalls zurückzuziehen. |
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