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Pränotifikationsgespräche/"Phase I - Prüfung"

Es liegt im Interesse sowohl der Anmelder als auch der Bundeswettbewerbsbehörde, Zusammenschlusskontrollverfahren möglichst zügig und reibungsfrei schon im zuge der "Phase I - Prüfung" durch die Bundeswettbewerbsbehörde abzuwickeln. Informelle Gespräche auf der Grundlage eines rechtzeitig vorab übermittelten Anmeldungsentwurfes können ein wirksames Mittel sein, Auskunftsverlangen an die Anmelder oder - oft durch eine unzureichende Informationslage in Bezug auf die wettbewerblichen Auswirkungen des Vorhabens bedingte - fristwahrende, ein kartellgerichtliches Verfahren auslösende Prüfungsanträge der Bundeswettbewerbsbehörde zu vermeiden.

Gelingt es bereits in dieser frühen Phase, die wettbewerblichen Fragestellungen abzugrenzen und zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Anmeldern eine Einigung über wirksame Abhilfen (zB dadurch, dass sich die Anmelder zu Beschränkungen oder Auflagen iS § 17 Abs 2 KartG 2005 verpflichten) zu erzielen, kann ein ebenso aufwendiges wie kostenintensives Prüfungsverfahren vor dem Kartellgericht vermieden werden.

Geraten wird zu solchen Pränotifikationsgesprächen, wenn ein betroffener Markt iS des Abschnittes 5 des Formblattes vorliegt und Faktoren hinzutreten, die die Beurteilung des Vorhabens erschweren, wie zB

  • Nichtvorliegen von Entscheidungen oder Unterlagen zur Größe und Abgrenzung des relevanten sachlichen und geographischen Marktes,
  • Fehlen von Informationen und Unterlagen über die Marktposition der beteiligten Unternehmen oder
  • das Vorliegen komplexer wettbewerblicher Fragestellungen.


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