Zur Startseite


[Erweiterte Suche]

  HOME  :  ZUSAMMENSCHLÜSSE

Rechte Dritter im Zusammenschlußverfahren

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann

  • binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung der Anmeldung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben (Achtung: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung!)
  • im (einem Prüfungsantrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts folgenden) gerichtlichen Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben. (Achtung: Der Einschreiter erlangt dadurch keine Parteistellung!)

Die Amtspartei, bei der eine Äußerung nach Bekanntmachung der Anmeldung einlangt, hat zwar die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen, dennoch wird aus praktischen Gründen dringend geraten, Äußerungen beiden Amtsparteien gleichzeitig zukommen zu lassen und dies auch auf der Äußerung ersichtlich zu machen.


  (c) 2003 by Bundeswettbewerbsbehörde , A-1020 Wien, Praterstraße 31 , Tel. +43/1/24508-0 /21