Aufgaben der BundeswettbewerbsbehördeDie Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde ergeben sich sowohl aus nationalem Recht (Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz sowie ab 1. Jänner 2006 Nahversorgungsgesetz) als auch aus Europäischem Wettbewerbsrecht. Im Rahmen des nationalen Wettbewerbsrechts tritt die Bundeswettbewerbsbehörde, welcher im Verfahren nach dem Kartellgesetz die Stellung einer Amtspartei zukommt, durch Antragstellung an das Kartellgericht Beschränkungen des Wettbewerbes sowie Verstößen gegen das österreichische Kartellgesetz aktiv, von amtswegen entgegen. Im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsrechts wurden der Bundeswettbewerbsbehörde mit der Kartellrechtsreform 2002 weitgehende Aufgaben übertragen, die bis zum 1. Juli 2002 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bereich der Vollziehung des europäischen Rechts zugekommen waren. Das Tätigwerden der Bundeswettbewerbsbehörde in diesem Bereich betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung der Europäischen Kommission in Einzelfällen. Darüberhinaus ist die Bundeswettbewerbsbehörde auch in das mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr 1/03 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln geschaffene Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (European Competition Network) eingebunden. Im Rahmen der dezentralen Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts können Anträge an das und Verfahren vor dem Kartellgericht auch auf die Artikel 81 und 82 EG gestützt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde befindet sich somit sowohl aufgrund ihrer soeben beschriebenen Aufgaben als auch aufgrund ihres Tätigwerdens an der Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht, wodurch ein kohärenter Vollzug beider Rechtsbereiche gewährleistet wird. Zur Zielerreichung und zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder behaupteter Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen sind der Bundeswettbewerbsbehörde insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
Um eine effektive Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, verfügt die Bundeswettbewerbsbehörde über folgende besondere Ermittlungsbefugnisse:
Darüberhinaus hat die Anmeldung von Zusammenschlüssen ab dem 1. Jänner 2006 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu erfolgen. |
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