KronzeugenregelungMit der Wettbewerbsgesetznovelle 2005 (Inkrafttreten: 1. Jänner 2006) wird auch im österreichischen Wettbewerbsrecht eine Kronzeugenregelung ("Leniency Program") verankert. Gemäß § 11 Abs 3 WettbG kann die Bundeswettbewerbsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen als Gegenleistung für die Mitwirkung eines Unternehmens an der Aufdeckung eines Kartells davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen oder, wenn der Bundeswettbewerbsbehörde der Sachverhalt bereits bekannt war, eine geminderte Geldbuße beantragen. Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert den Bundeskartellanwalt über ein derartiges Vorgehen. Diesfalls entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen (§ 29 Abs 3 KartG). Nach Abs 4 leg cit hat die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Praxis bei der Durchführung des Kronzeugenregelung in einem Handbuch darzulegen. Leniency handbook - English version |
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