Institutionen
Hier finden Sie kurze Beschreibungen weiterer Behörden und Institutionen, die am Vollzug des Wettbewerbsrechts beteiligt sind oder in anderer Form an der Gestaltung der wettbewerbsrechtlichen und -politischen Rahmenbedingungen mitwirken.
Bundeskartellanwalt Neben der Bundeswettbewerbsbehörde wurde im Juli 2002 mit der Kartellgesetznovelle die weitere Amtspartei Bundeskartellanwalt, die dem Bundesminister für Justiz unterstellt ist, eingerichtet. Dieser ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig. Sowohl das Wettbewerbsgesetz als auch das Kartellgesetz sehen umfangreiche Zusammenwirkenspflichten zwischen der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt vor.
Bundeskartellanwalt
Kartellgericht - Kartellobergericht Das Kartellgericht (beim OLG Wien) entscheidet über Anträge der Amtsparteien sowie sonstiger legitimierter Institutionen bzw Unternehmen in Verfahren nach dem Kartellgesetz und auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts. In zweiter Instanz ist der OGH als Kartellobergericht zuständig.
Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht Schmerlingplatz 11 1016 Wien
Tel: +43 (0)1 52 1 52 - 3346 Fax: +43 (0)1 52 1 52 - 3690
Eine Auswahl kartellgerichtlicher sowie kartellobergerichtlicher Entscheidungen finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
RIS Rechtsinformationssystem
Regulatoren und Aufsichtsbehörden Regulatoren wurden für die Bereiche Energie, also Strom und Gas (E-Control), Rundfunk und Telekom (RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH), Schienenverkehr (SCG - Schienencontrol GmbH) eingerichtet. Es handelt sich dabei um „Sonderwettbewerbsbehörden" für jene Branchen, die während der letzten Jahre einem Liberalisierungsprozeß unterworfen wurden, in denen aber ein (natürlicher) Monopolbereich (Netz-, Leitungs- bzw. Schieneninfrastruktur) weiterhin besteht. Mit Ausnahme des Antrags auf Prüfung eines Zusammenschlusses kommt den Regulatoren ein Antragsrecht im kartellgerichtlichen Verfahren zu.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat bei der Anwendung des Kartellgesetzes auf die Vereinbarkeit mit Entscheidungen der Regulatoren hinzuwirken. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, den Regulatoren Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, nach den Grundsätzen des Datenschutzes zu übermitteln. Darüberhinaus kann die Bundeswettbewerbsbehörde die Regulatoren um Auskünfte und Stellungnahmen ersuchen und zu diesem Zweck, sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.
E-Control RTR - Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH SCG - Schienencontrol GmbH
Mit der Finanzmarktaufsicht existiert für den Bereich der Banken und Versicherungen eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde.
Finanzmarktaufsicht
Europäische Wettbewerbsbehörden Die Bundeswettbewerbsbehörde ist aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Kartell- und Marktmachtmißbrauchsfällen in das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden, die für die Vollziehung der Artikel 81 und 82 EG zuständig sind, eingebunden. Diesem gehört neben den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch die Europäische Kommission an. Die Zusammenarbeit im Netzwerk erstreckt sich einerseits auf den Informationsaustausch zwischen den Behörden, andererseits auch auf konkrete Ermittlungshandlungen, die für die jeweils anderen Institutionen vorgenommen werden können sowie die gemeinsame Bearbeitung von Fällen. Der Europäischen Kommission obliegt es, auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechtes durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten hinzuwirken. Die Europäische Kommission ist ferner für die Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) zuständig. Die FKVO sieht eine enge Zusammenarbeit sowie vielfältige Verweisungsmöglichkeiten zwischen den nationalen Behörden und der Europäischen Kommission vor.
Auf der Website der Europäischen Kommission finden Sie die von ihr erlassenen Entscheidungen in Kartell-, Mißbrauchs- und Zusammenschlußfällen.
Europäische Kommission - Generaldirektion Wettbewerb Links zu anderen Wettbewerbsbehörden European Competition Network
Europäische Gerichte Die Entscheidungen der Europäischen Kommission sowohl in Zusammenschlußfällen als auch in Marktmachtmißbrauchs- und Kartellangelegenheiten können vor dem Europäischen Gericht 1. Instanz sowie in weiterer Folge dem Europäischen Gerichtshof bekämpft werden. Diese leisten durch ihre Spruchpraxis einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Wettbewerbsrechts.
Europäischer Gerichtshof und Gericht 1. Instanz Jüngere Rechtsprechung des EuGH in Wettbewerbssachen Jüngere Rechtsprechung des Gerichts 1. Instanz
Andere Institutionen Hier finden Sie Links zu anderen Institutionen, die sich mit wettbewerbsrechtlichen und wettbewerbspolitischen Angelegenheiten und Fragestellungen beschäftigen.
OECD Competition Law and Policy WTO Competition Policy
Veröffentlichung von angemeldeten Zusammenschlußvorhaben Zusammenschlüsse sind entsprechend der nationalen aber auch europäischen Rechtslage vor deren Durchführung den jeweils zuständigen Institutionen anzuzeigen. Erst wenn diese den Zusammenschluß genehmigt bzw freigegeben haben, darf dieser auch tatsächlich durchgeführt werden. Seit 1. Jänner 2006 erfolgt die Zusammenschlußanmeldung (nach nationalem Recht) bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Die Bekanntmachung der angemeldeten Zusammenschlüsse erfolgt ab diesem Zeitpunkt auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde unter dem Link „Veröffentlichungen". Die bei der Europäischen Kommission angemeldeten Zusammenschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldete Zusammenschlüsse Bei der Europäischen Kommission angemeldete Zusammenschlüsse
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