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Kartellgesetz 2005 - KartG 2005 Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (BGBI I Nr 61/2005) Inhaltsverzeichnis I. Hauptstück - Wettbewerbsbeschränkungen 1. Abschnitt - Kartelle 2. Abschnitt - Marktbeherrschung 3. Abschnitt - Zusammenschlüsse 4. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen II. Hauptstück - Rechtsdurchsetzung 1. Abschnitt - Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen 2. Abschnitt - Geldbußen 3. Abschnitt - Exekution 4. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen III. Hauptstück - Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht § 38. Verfahrensart § 50. Gerichtsgebühren 1. Abschnitt - Kartellgericht und Kartellobergericht 2. Abschnitt - Bundeskartellanwalt VI. Hauptstück - Anwendung des Gemeinschaftsrechts § 83. Zuständigkeit VII. Hauptstück - Schlussbestimmungen § 86. In-Kraft-Treten I. Hauptstück - Wettbewerbsbeschränkungen Kartellverbot § 1. (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle). (2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten
(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig. (4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Ausnahmen § 2. (1) Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmern
(2) Jedenfalls vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind die folgenden Kartelle:
Freistellungsverordnungen § 3. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 81 Abs. 3 EGV verwiesen werden. (2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. 2. Abschnitt - Marktbeherrschung Begriffsbestimmung § 4. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
(2) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt
(3) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Missbrauchsverbot § 5. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen § 6. Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen. 3. Abschnitt - Zusammenschlüsse Begriffsbestimmung § 7. (1) Als Zusammenschluss im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
(2) Als Zusammenschluss gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. (3) Als Zusammenschluss gilt auch der Abschluss vertraglicher Verpflichtungen durch Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 2a BWG. (4) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluss vor. Medienzusammenschlüsse § 8. (1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind. Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse § 9. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Anmeldung § 10. (1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Die Anmeldung ist mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten:
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen. (3) Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
(4) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen. Prüfungsantrag § 11. (1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. (2) Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (3) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung. (4) Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen. Prüfung § 12. (1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
(3) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben. Prüfung von Medienzusammenschlüssen § 13. (1) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 12 Abs. 2 Z 2 gilt auch für diesen Fall. (2) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 7 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird. Entscheidungsfristen § 14. (1) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Nach Ablauf dieser Frist und nach Zurückziehung des oder der Prüfungsanträge hat das Kartellgericht das Prüfungsverfahren einzustellen. (2) Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der Akten zu entscheiden. Bekanntmachung von Entscheidungen § 15. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen. Nachträgliche Maßnahmen § 16. Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmern unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn
Durchführungsverbot § 17. (1) Ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, dürfen sie erst nach Einstellung des Prüfungsverfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung durchgeführt werden, womit das Kartellgericht den Antrag zurückgewiesen oder den Zusammenschluss nicht untersagt hat. (2) Wenn ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt worden ist, ist die Durchführung des Zusammenschlusses anders als mit diesen Beschränkungen oder Auflagen verboten. Gleiches gilt, wenn sich die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer gegenüber einer Amtspartei (§ 40) zur Einhaltung von Beschränkungen oder Auflagen verpflichtet haben, um die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags zu erreichen. (3) Verträge sind unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen. Verordnungsermächtigung § 18. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind. (2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
Ausnahmen § 19. (1) Die §§ 7 bis 18 gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
(3) Das Kartellgericht hat dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist. 4. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen Wirtschaftliche Betrachtungsweise § 20. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Berechnung von Marktanteilen § 21. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
Berechnung des Umsatzerlöses § 22. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
Bestimmte Ware oder Leistung § 23. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen. Anwendungsbereich § 24. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. (2) Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist. (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 25. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. II. Hauptstück - Rechtsdurchsetzung 1. Abschnitt - Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen Abstellung § 26. Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären. Verpflichtungszusagen § 27. (1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet. (2) Das Kartellgericht hat das Verfahren wieder aufzunehmen,
Feststellungen § 28. (1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Geldbußentatbestände § 29. Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
Bemessung § 30. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen. Unternehmervereinigungen § 31. Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmervereinigungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft. Einbringung § 32. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Verjährung § 33. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche § 34. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. (2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach den §§ 5 oder 6 abgestellt wird, ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt. (3) Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen. Zwangsgelder § 35. (1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen,
(2) Ist der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann das Kartellgericht die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. 4. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen Antragsprinzip § 36. (1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag. (2) Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt. (3) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt benachrichtigt, dass sie gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung im Sinn des § 11 Abs. 3 WettbG vorgeht, dann entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes wegen der gegenständlichen Zuwiderhandlung einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen. (4) In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
(5) Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Kartellgerichts zurückgenommen werden; das Verfahren ist damit jedoch nur dann beendet, wenn keine der Amtsparteien (§ 40) binnen 14 Tagen nach Zustellung der Zurücknahmeerklärung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Wurde ein zulässiger Rekurs erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rekursverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Kartellobergerichts, allerdings nur mit Zustimmung des Antragsgegners und der Amtsparteien zurückgenommen werden. Entscheidungsveröffentlichung § 37. (1) Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder die Verhängung einer Geldbuße innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluss zu bestimmen. (2) Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. III. Hauptstück - Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht Verfahrensart § 38. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 39. (1) Ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei (§ 40) eingeleitet worden ist, kann nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird. (2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen. Amtsparteien § 40. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind. Kostenersatz § 41. In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§ 26 und 27), wegen Feststellungen (§ 28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden. Schriftsätze § 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen § 43. (1) Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach § 11 beantragt worden ist, dem § 10 Abs. 1 und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen. (2) Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 1 vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Fristen § 44. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern. Stellungnahmen der Kammern § 45. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben. Stellungnahmen der Regulatoren § 46. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben. Verhandlungen § 47. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. (2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Einstweilige Verfügungen § 48. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. (2) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. Rechtsmittelverfahren § 49. (1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (2) Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen. Gerichtsgebühren § 50. In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
Ausschluss weiterer Gebühren § 51. Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Zahlungspflichtige Personen § 52. (1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder. (2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit. Haftung mehrerer Personen § 53. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Festsetzung der Rahmengebühren § 54. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Gerichtliche Kosten § 55. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Gebührenfreiheit von Vergleichen § 56. Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr. Einbringung § 57. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen. 1. Abschnitt - Kartellgericht und Kartellobergericht Gerichtsorganisation § 58. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig. (2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht. Zusammensetzung der Senate § 59. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen
(2) Die fachkundigen Laienrichter in einem Senat müssen je zur Hälfte dem Kreis der von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Wirtschaftskammer Österreich entsandten Personen angehören. (3) Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so muss dem Senat des Kartellgerichts anstelle des von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsandten fachkundigen Laienrichters ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandter fachkundiger Laienrichter angehören. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen. Geschäftsverteilung § 60. (1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind. (2) § 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind. (3) Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden. Berichterstatter § 61. Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen. Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts § 62. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen. (2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt. Abstimmung § 63. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stellung der fachkundigen Laienrichter § 64. (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels ,,Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. (2) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (3) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung. (4) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung. (5) Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe, dass für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in § 18 Abs. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht. Ernennung § 65. Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt. Eignung § 66. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
Unvereinbarkeit § 67. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
Nominierung § 68. (1) Je fünf fachkundige Laienrichter des Kartellgerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zehn fachkundige Laienrichter des Kartellobergerichts sind vom Bundesminister für Justiz auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen. (2) Die vorschlagsberechtigten Stellen sollen in ihren Vorschlag für jeden fachkundigen Laienrichter wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen sind nachzuweisen. (3) Der Bundesminister für Justiz darf jeweils nur eine der ihm vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist er bei Erstattung seines Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden. Amtsdauer § 69. Das Amt eines fachkundigen Laienrichters endet mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Amtsenthebung § 70. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf. (3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben. Meldepflichten § 71. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern § 72. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil ihnen die Voraussetzungen für die Ernennung fehlen oder Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist. Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 73. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden. (2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen. (3) Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden. (4) Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Abs. 1 eingetragenen Sachverständigen beschränkt. Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts § 74. Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen. 2. Abschnitt - Bundeskartellanwalt Aufgaben § 75. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig. (2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt. (3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter). Bestellung § 76. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz. (3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bestellungsvoraussetzungen § 77. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer
(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist. Funktionsdauer und Enthebung § 78. (1) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
(2) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
Dienst- und Besoldungsrecht § 79. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz. (2) Es gebührt eine fixe Bezahlung
(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 76 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet. (5) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten. Kanzleigeschäfte und Ausgaben § 80. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen. (2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen. (3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde § 81. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. (2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
Verzicht auf Prüfungsanträge § 82. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses auch gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde rechtswirksam auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags. (2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind. VI. Hauptstück - Anwendung des Gemeinschaftsrechts Zuständigkeit § 83. (1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S 1 (Verordnung 1/2003)
(2) Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt haben bei der Anwendung der Art. 81 und 82 EGV die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Zusammenarbeit § 84. Der Bundeskartellanwalt kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung 1/2003 über die Zusammenarbeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben. Übermittlung von Urteilen § 85. Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen. VII. Hauptstück - Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten § 86. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wirksam. Außer-Kraft-Treten § 87. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit 31. Dezember 2005 tritt das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600/1988, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz 1988 gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter. (2) Die §§ 142 bis 143c KartG 1988 sind auf Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden; die §§ 29 bis 33 sind auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden. (3) Für Sachverhalte, die vor dem In-Kraft-Treten der Kartellgesetznovelle 2002, BGBl. I Nr. 62/2002, verwirklicht worden sind, gilt weiterhin deren Art. V Abs. 6 und 7. Kartellregister § 88. (1) Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden. (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Genehmigte Kartelle § 89. Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer. Fortsetzung anhängiger Verfahren § 90. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht anhängig sind, gilt Folgendes:
Gebühren für nicht fortgesetzte Verfahren § 91. (1) Für Verfahren, die nach § 90 Z 1 nicht fortzusetzen sind, sind Gerichtsgebühren nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988 zu entrichten. (2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 8 KartG 1988 entfällt, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde; anderenfalls trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Weitergeltung von Ernennungen und Eintragungen § 92. (1) Die Ernennung der fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts nach § 95 KartG 1988 gilt als Ernennung nach § 65 dieses Bundesgesetzes weiter. (2) Die Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 103 KartG 1988 gilt als Eintragung nach § 73 dieses Bundesgesetzes weiter. Sprachliche Gleichbehandlung § 93. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Verweisungen § 94. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts Abweichendes bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung. Vollziehung § 95. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar
BGBl I Nr 62/2002, Artikel III Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren § 168b.(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern. |
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