Erste Bank muss Erwerb der Ceska sporitelna, a.s. und der Slovenská sporitelna, a.s beim Kartellgericht anmelden29. 8. 2005Mit Beschluss vom 12.08.2005 hat das Kartellgericht den Antrag der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG (Erste Bank) auf Feststellung gemäß § 8a KartG, dass der Erwerb der Tschechischen Sparkasse Ceska sporitelna, a.s. und der Slowakischen Sparkasse Slovenská sporitelna, a.s. im Jahr 2000 bzw. 2001 nicht der Zusammenschlusskontrolle gemäß § 41 ff KartG unterliegen, abgewiesen. Nicht hingegen anmeldebedürftig sind der Erwerb der Rijecka Banca (Kroatien) und der Postabank (Ungarn), ebenfalls durch die Erste Bank. Alle vier erworbenen Unternehmen haben in Österreich keine Umsätze, weshalb die Erste Bank der Auffassung war, dass keine Anmeldepflicht (keine Inlandsauswirkung) vorlag. Der Feststellungsantrag der Erste Bank war auf Anregung der BWB eingebracht worden. Das Kartellgericht hält fest, dass „das Nichttätigwerden der Zielgesellschaften selbst auf dem inländischen Markt - weder in Form von Tochterunternehmungen noch in Form direkter umsatzgenerierender Aktivitäten - die Möglichkeit einer spürbaren Auswirkung auf denselben noch nicht ausschließt. Der Erwerb der Ceska und der Slovenská war - ex ante betrachtet - geeignet, die Finanz- und Ertragslage der Antragssteller wesentlich zu erhöhen. … Ein solcher Einfluss auf die Finanz- und Ertragslage einer österreichischen Bankengruppe, welche zum Erwerbszeitpunkt mit ca. 30% Marktanteilen eines der führenden Finanzdienstleistungsunternehmen darstellte, war auch geeignet, sich spürbar auf den inländischen Markt auszuwirken.“ Darüber hinaus wurde vom Kartellgericht auf Synergieeffekte hingewiesen, die in der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen Vorteile für sämtliche beteiligte Unternehmen bringen kann. Für das Kartellgericht eine weitere Untermauerung für eine (mögliche) Inlandsauswirkung. Der Beschluss des Kartellgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. |
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