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Zusammenschluss Bridgepoint – Tunstall unter Auflagen genehmigt

16.9.2005

Am 30. Juni 2005 meldete die Bridgepoint Capital Group Limited, London, Vereinigtes Königreich, („Bridgepoint“) beim Kartellgericht den (indirekten) Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Tunstall Holdings Limited, Doncaster, Vereinigtes Königreich, („Tunstall“) an. Tunstall ist im Bereich der Herstellung von sozialen Notruf- und Kommunikationssystemen sowie verwandten Produkten und Dienstleistungen tätig. In diesem Geschäftsbereich ist auch Bridgepoint über die Attendo AB, Stockholm, Schweden, („Attendo“) tätig. Eine der Tochterunternehmen von Attendo, die Attendo Systems GmbH („Attendo Österreich“), ist in Österreich ansässig.

Nach einer eingehenden Marktuntersuchung kam die BWB zu dem Schluss, dass das Vorhaben auf Grund der sich überlappenden Geschäftsbereiche zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem österreichischen Markt für soziale Notruf- und Kommunikationssysteme führen könnte. Die BWB beantragte daher am 1. August 2005 ein Prüfungsverfahren vor dem Kartellgericht.

Während des Verfahrens konnte zwischen Bridgepoint und der BWB einvernehmlich eine angemessene Lösung gefunden werden, die geeignet erscheint, funktionsfähigen Wettbewerb am österreichischen Markt für soziale Notruf- und Kommunikationssysteme sicherzustellen.

Die Lösung beinhaltet, dass Attendo sämtliche Geschäftsanteile an Attendo Österreich im Rahmen eines Management Buy Outs veräußert. Zusätzlich sind folgende weitere Elemente mit dem Management Buy Out verbunden: (i) Ein exklusives Vertriebsrecht für Attendo Produkte in Österreich (ohne eine Mindestabnahmeverpflichtung), (ii) die Möglichkeit, Produkte auch von anderen (international tätigen) Herstellern im Bereich der sozialen Notruf- und Kommunikationssysteme zu beziehen, (iii) eine exklusive Produktions- und Markenlizenz für die bestehende (und zukünftige) Attendo-Produkte und (iv) direkte Lieferverträge mit den wichtigsten Herstellern der Attendo Gruppe.

Die Auflage wurde – mit Zustimmung auch des Bundeskartellanwalts – in den Freigabebeschluss des Kartellgerichts aufgenommen. Der Beschluss ist infolge Rechtsmittelverzichts aller Parteien rechtskräftig.


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